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§ 16 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 EigV – Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und den Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit berühren. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des Finanzplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Finanzrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben.

(2) Im Finanzplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Finanzplanung).

(3) Für die Aufstellung des Finanzplanes einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung ist Formblatt 2 (Anlage 2) zu verwenden. Eine weitere Gliederung der Einzahlungen und Auszahlungen ist zulässig.

(4) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll eine Finanzplanübersicht erstellt werden, in der die nach den Absätzen 1 bis 3 darzustellenden Positionen nach Betriebszweigen getrennt aufzuführen sind. § 24 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.