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§ 14 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 EigV – Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus

  1. 1.

    den Festsetzungen

    1. a)

      des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan,

    2. b)

      der im Finanzplan enthaltenen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit,

    3. c)

      des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

    4. d)

      des Gesamtbetrages der vorgesehen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung),

  2. 2.

    dem Erfolgsplan (§ 15) und

  3. 3.

    dem Finanzplan (§ 16).

Für die Festsetzungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) zu verwenden.

(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    ein Vorbericht, der einen Überblick über die aktuelle Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Eigenbetriebes gibt und in dem insbesondere darzustellen ist:

    1. a)

      der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Erfolgslage des Eigenbetriebes sowie Chancen und wesentliche Risiken in der künftigen Entwicklung des Eigenbetriebes,

    2. b)

      der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität einschließlich des Standes und der bisherigen Entwicklung der Inanspruchnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten/Kontokorrent-Verbindlichkeiten und

    3. c)

      die vorgesehene Behandlung des erwarteten Jahresergebnisses,

  2. 2.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken (§ 17),

  3. 3.

    eine Stellenübersicht (§ 18),

  4. 4.

    eine Aufstellung der geplanten Investitionsmaßnahmen, die innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung - einschließlich des Planwirtschaftsjahres - mit den im Finanzplan aufgeführten Beträgen verbunden sind sowie deren Finanzierung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Folgejahre,

  5. 5.

    eine Übersicht der in den Vorjahren genehmigten und davon bereits in Anspruch genommenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist von der Werkleitung aufzustellen. Er bedarf des Beschlusses durch die Gemeindevertretung (§ 7 Nummer 3), ist vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung von Erfolgsplan, Finanzplan und der Anlagen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Bestimmungen des § 67 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend.

(4) Der Wirtschaftsplan ist durch einen Nachtrag zu ändern, wenn

  1. 1.

    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung beim Mittelzufluss oder beim Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit innerhalb des Finanzplanes bedingt,

  2. 2.

    erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

  3. 3.

    weitere Verpflichtungsermächtigungen notwendig sind.

Für die Änderung der Festsetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) unter Angabe der bisherigen Beträge, der Änderungsbeträge und der sich daraus ergebenden neuen Festsetzungen zu verwenden.

(5) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan hat die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Finanzplanung zu entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die im Eigenbetrieb aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebes benötigt werden.