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§ 5 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
 

§ 5 EigV – Aufgaben der Werkleitung (1)

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung nicht weiter gehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes.

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors und des Werksausschusses oder des Hauptausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Die Werkleitung hat den hauptamtlichen Bürgermeister oder den Amtsdirektor und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie nach § 21 Zwischenberichte zu erstellen. Soweit der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor nach § 9 Abs. 3 die Aufgaben der Werkleitung wahrnimmt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).