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§ 4 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
 

§ 4 EigV – Leitung des Eigenbetriebes (1)

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor oder ein von ihm beauftragter Vertreter auch die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann einer zum Ersten Werkleiter bestellt werden. Dieser entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses oder sofern ein Werksausschuss nicht besteht, mit Zustimmung des Hauptausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).