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§ 3 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
 

§ 3 EigV – Betriebssatzung (1)

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung sowie der sonstigen für die Gemeinde maßgeblichen Vorschriften und der Vorschriften dieser Verordnung durch eine nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein

  1. 1.
    der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,
  2. 2.
    die Höhe des Stammkapitals,
  3. 3.
    die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung
  4. 4.
    die Zuständigkeit für die Werksführung und den Abschluss von Verträgen.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Angestellte und Arbeiter von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Angelegenheiten zu den laufenden Geschäften des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von Dauerarbeitskräften in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 4 ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).