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§ 27 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
 

§ 27 EigV – Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung (1)

(1) Der Werkleiter stellt den Jahresabschluss nach § 22 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf. Der Jahresabschluss ist nach § 26 in Verbindung mit § 117 der Gemeindeordnung zu prüfen.

(2) Die Gemeindevertretung fasst die Beschlüsse nach § 7 Nr. 4 und 5 bis spätestens 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür Gründe anzugeben. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Bestätigungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle der Verwaltung zu jedermanns Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 3 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).