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§ 15 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
 

§ 15 EigV – Wirtschaftsplan (1)

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der gemäß § 7 Nr. 3 von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen im Sinne des § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung, dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und einer Zusammenstellung der nach den §§ 84, 85, 86 und 87 der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte und Kassenkredite.

(2) Für die Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes gilt § 78 Abs. 5 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn

  1. 1.
    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
  2. 2.
    zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
  3. 3.
    im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. 4.
    eine Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(4) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan hat die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Finanzplanung zu entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebes benötigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).