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§ 1 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
 

§ 1 EigV – Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes (1)

Wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung als Eigenbetriebe geführt werden. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).