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§ 6 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 6 EigBG – Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Näheres ist durch die Betriebssatzung zu regeln.

(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses. Sie hat den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.