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§ 5 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 5 EigBG – Betriebsleitung

(1) Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin. Die Bestellung kann zeitlich begrenzt werden. Aus wichtigem Grund ist eine Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung zulässig. Für die Abberufung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin.

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beinhaltet eine bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung. Die sonstige Geschäftsverteilung regelt die Betriebsleitung.