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§ 16 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 16 EigBG – Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser ist dem Haushaltsplan der Gemeinde beizufügen. Der Wirtschaftsplan besteht

  1. 1.

    aus dem Erfolgsplan, der alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen enthält und mindestens entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuches zu gliedern ist mit der Maßgabe, dass nach ordentlichen und außerordentlichen Positionen zu differenzieren ist,

  2. 2.

    aus dem Vermögensplan, der alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben aus Anlageänderungen und aus der Kreditwirtschaft im Wirtschaftsjahr sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,

  3. 3.

    aus der Stellenübersicht, die alle im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthält; werden Beamte beim Eigenbetrieb beschäftigt, so sind sie im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

  1. 1.

    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der kommunalen Gebietskörperschaft führt,

  2. 2.

    zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Kredite erforderlich werden,

  3. 3.

    im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

  4. 4.

    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

(3) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.

(4) Der Wirtschaftsplan ist mit dem Teil im Bekanntmachungsorgan des Eigenbetriebes bekannt zu machen, der die Festsetzungen des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, der Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen, des Höchstbetrages des Kassenkredites, des Zweckverbandsumlagebedarfes und der Verteilung der Zweckverbandsumlagen auf die Zweckverbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält der Wirtschaftsplan genehmigungspflichtige Teile, darf er erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.