§ 14 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 14 EigBG – Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann durch Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden.