§ 10 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 10 EigBG – Aufgaben des Gemeinderates
Neben den in § 45 Abs. 2 und 3 des Kommunalverfassungsgesetzes genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- 1.die Entlastung der Betriebsleitung,
- 2.die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.