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§ 10 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 10 EigBG – Aufgaben des Gemeinderates

Neben den in § 45 Abs. 2 und 3 des Kommunalverfassungsgesetzes genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.
    die Entlastung der Betriebsleitung,
  2. 2.
    die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.