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Anhang D EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

Anhang D EichO 1988 – Verzeichnis der Stempel und Zeichen,
Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

  1. 1.

    Konformitätszeichen (§ 5)

    Das Konformitätszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.
    Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

  2. 2.

    Zulassungszeichen (§ 24)

    1. 2.1

      Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.

    2. 2.2

      Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Z". Die Kennzeichnung weist auf die Art und Bauart des Messgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    3. 2.3

      Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Epsilon". Es enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Messgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    4. 2.4

      Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein "p" von gleicher Größe gesetzt.

    5. 2.5

      Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "Epsilon".
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    6. 2.6

      Das EWG-Zulassungszeichen eines Messgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    7. 2.7

      Symbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden bei der Zulassung festgelegt.

  3. 3.

    Stempelzeichen der Eichbehörden (§ 34)

    1. 3.1

      Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. An Stelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    2. 3.2

      Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten "e". Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Eichbehörde.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    3. 3.3

      Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

      Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    4. 3.4

      Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    5. 3.5

      Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    6. 3.6

      Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der an Stelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    7. 3.7

      Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

  4. 4.

    Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)

    Das Eichzeichen der Prüfstelle besteht aus dem Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.
    Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

    Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungsnummer der Prüfstelle.

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)

    1. 6.1

      Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:
      Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

      Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.

    2. 6.2

      Das Stempelzeichen hat nachstehende Form: Beispiel: ... (Zeichen nicht darstellbar)

      Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.

  7. 7.

    (gestrichen)

  8. 8.

    CE-Kennzeichnung

    Das CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild:
    (nicht darstellbar)

    Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

    Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

  9. 9.

    Kennummer der benannten Stelle

    Die Kennummer der benannten Stelle ist die der benannten Stelle von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Nummer.

  10. 10.

    EG-Eichzeichen

    1. 10.1

      Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben "M" trägt. Es darf nur zusammen mit dem CE-Kennzeichnung aufgebracht werden.

  11. 10.2

    Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind, besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.