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§ 42 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 7 – Allgemeine Anforderungen an Messgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 42 EichO 1988 – Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Auf Messgeräten einer zugelassenen Bauart müssen zusätzlich zum Zulassungszeichen der Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknummer und das Baujahr angegeben sein, soweit in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Zulassung können weitere Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften gefordert werden.

(3) Ist die Verwendung eines Messgeräts eingeschränkt, so müssen Art und Umfang der Einschränkung auf dem Messgerät angegeben sein.

(4) Vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften müssen deutlich lesbar, dauerhaft und, soweit erforderlich, gut sichtbar angebracht sein. Schilder mit diesen Angaben müssen fest mit dem Messgerät verbunden sein oder durch Stempel gesichert werden können.

(5) Wartungs-, Gebrauchs- und Überwachungsanweisungen, deren Beifügung vorgeschrieben ist, sowie vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; das gilt nicht für Messgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen genehmigen.

(6) Firmenzeichen und Firmenaufschriften müssen so ausgeführt sein, dass sie nicht mit amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden können.

(7) Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften dürfen nicht irreführend sein und die Ablesbarkeit des Messgeräts nicht beeinträchtigen.