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§ 41 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 7 – Allgemeine Anforderungen an Messgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 41 EichO 1988 – Darstellung von Messwerten und Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Einheitenzeichen müssen einander eindeutig zugeordnet sein.

(2) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen angegeben werden, sofern in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass der Messwert eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei ihrer Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(4) Die Ausgabe von zusätzlichen Informationen darf nicht zu Verwechslungen mit Angaben führen, auf die sich die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung können bei der Zulassung besondere Kennzeichnungen oder eine räumliche Trennung der Ausgaben gefordert werden.