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§ 39 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 7 – Allgemeine Anforderungen an Messgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 39 EichO 1988 – Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Messgeräten darf durch den Anschluss von Zusatzeinrichtungen oder anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf der Anschluss nur erfolgen, soweit dies bei der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder bei der des Messgeräts geregelt ist.

(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so ausgeführt und gekennzeichnet sein, dass die richtige und sichere Verbindung gewährleistet ist.