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§ 37 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 7 – Allgemeine Anforderungen an Messgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 37 EichO 1988 – Messbeständigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Als messbeständig gelten Messgeräte, die richtige Messergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Messgeräten muss dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.

(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, dass bei falschen Messergebnissen

  1. 1.
    deren Ausgabe verhindert wird,
  2. 2.
    die Messergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,
  3. 3.
    der Messvorgang selbsttätig unterbrochen oder
  4. 4.
    selbsttätig auf ein Ersatzmessgerät umgeschaltet wird.