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§ 33 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 6 – Eichung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 33 EichO 1988 – Fehlergrenzen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive oder negative Abweichungen vom richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der Normalmesseinrichtung.

(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.

(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.

(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Die Eichfehlergrenzen der Messgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Messgeräte betragen das Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird.

(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entsprechenden messgerätespezifischen Anhänge der Richtlinie 2004/22/EG.