Eichordnung
Teil 5 – Zulassung
§ 21 EichO 1988 – Inhaltliche Beschränkung der Zulassung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).
(1) Die Anzahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, kann eine inhaltlich beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:
- 1.Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Messgeräte,
- 2.Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,
- 3.Beschränkung des Anwendungsbereichs,
- 4.besondere einschränkende Bestimmungen in Bezug auf die angewandte Technik.
(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung besondere Prüfungen an einigen Messgeräten diese Bauart vorgenommen werden.
(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn
- 1.die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Messgeräteart in Kraft getreten ist,
- 2.Fehlergrenzen für die Messgeräteart festgelegt sind und
- 3.zu erwarten ist, dass die Messgeräte der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen einhalten.
Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.