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§ 1 EhrensoldG
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: EhrensoldG,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 EhrensoldG – Anspruch

(1) Ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, der nach dem 8. Mai 1945 gewählt worden ist, erhält einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat. Die Amtszeit nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn eine geringfügige Unterschreitung lediglich durch den Zeitpunkt der Wahl des Berechtigten oder seines Nachfolgers zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats entstanden ist. Ist der Bürgermeister infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, § 44 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) geworden, so besteht Anspruch auf Ehrensold ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit.

(2) Amtszeiten, die ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister vor seiner Berufung in dieses Amt in derselben Gemeinde als ehrenamtlicher Beigeordneter oder Ortsvorsteher im Sinne des Absatzes 4 abgeleistet hat, werden auf die nach Absatz 1 geforderte Amtszeit angerechnet. Amtszeiten, die bei einer aufgelösten Gemeinde abgeleistet worden sind, werden auf Amtszeiten bei deren Rechtsnachfolger angerechnet.

(3) Endet die Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform, entsteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach einer Amtszeit von fünf Jahren; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind auch freiwillige Gebietsänderungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für frühere ehrenamtliche Beigeordnete und Kreisbeigeordnete, die ein bestimmtes Aufgabengebiet verwalteten und eine laufende Aufwandsentschädigung erhielten, sowie für frühere ehrenamtliche Ortsvorsteher, denen eine Aufwandsentschädigung gewährt wurde.

(5) Wer bei mehreren Gemeinden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt, hat einen Anspruch nur gegen diejenige Gemeinde, bei der die Voraussetzungen für den höheren Ehrensold bestehen.