§ 16 EGStPO
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Bundesrecht
§ 16 EGStPO – Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
1Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. 2Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zu § 16: Angefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).