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Art. 37 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 37 EGStGBGesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden die Worte "vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)" durch die Worte "der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" ersetzt.

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt;

    3. c)

      Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

      "b) zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,";

    4. d)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in

      1. a)

        der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches),

      2. b)

        einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozessordnung) oder

      3. c)

      angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht."

Zu Artikel 37: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).