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Art. 278 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 278 EGStGB – Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute

Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212), geändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 wird jeweils das Wort "Reichsgebiets" durch die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach den Reichsgesetzen strafbaren Handlung" durch die Worte "Tat, für die das deutsche Strafrecht gilt," und die Worte "nach Deutschland" durch die Worte "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden hinter dem Wort "Kapitän" die Worte "oder sein Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes)" eingefügt.

  2. 2.

    In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder als Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes) der Pflicht nach § 1 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes."