Art. 275 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen
Art. 275 EGStGB – Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird wie folgt geändert:
- 1.In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
- 2.In § 36 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Worte "Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" ersetzt.
- 3.§ 36a wird aufgehoben.