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Art. 271 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 271 EGStGB – Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1987) werden die Worte "Die §§ 12 und 13" durch die Angabe "§ 12" und hinter dem Wort "Bundeszwecke" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.