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Art. 268 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 268 EGStGBGüterkraftverkehrsgesetz

Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 55 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort "strafrechtlicher" durch das Wort "strafgerichtlicher" ersetzt.
  2. 2.
    § 63 Abs. 4 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 werden gestrichen.
  3. 3.
    In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  4. 4.
    In § 98 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Worte "Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" ersetzt.
  5. 5.
    § 98a wird aufgehoben.