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Art. 258 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 258 EGStGBBundesversorgungsgesetz

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, ber. S. 180), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz - KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 18c Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt.
  2. 2.
    In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" und die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eines psychiatrischen Krankenhauses" ersetzt.
  3. 3.
    In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.