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Art. 256 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 256 EGStGB – Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden nach dem Wort "Verfahren" der Beistrich und das Wort "Strafen" gestrichen.

  2. 2.

    § 79 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 80 erhält folgende Fassung:

    "§ 80

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  4. 4.

    § 81 Abs. 2 wird gestrichen.