Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 255 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 255 EGStGB – Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "anhalten" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "§ 147 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."

  2. 2.

    Im Ersten Teil wird in der Überschrift des Sechsten Abschnitts das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt.

  3. 3.

    Die Überschrift vor § 31 sowie § 31 erhalten folgende Fassung:

    "Bußgeldvorschriften

    § 31

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Übernahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt oder

    2. 2.

      entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse. § 146 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."

  4. 4.

    In § 32 werden die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Strafvorschriften" durch die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Bußgeldvorschriften" ersetzt.