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Art. 247 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 247 EGStGB – Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe

Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

"§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch andere in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. 2.
    der durch § 4 auferlegten Pflicht

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach § 5 Abs. 3, 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden."