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Art. 242 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 242 EGStGB – Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien

Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13 Abs. 1 werden die Worte "Strafvorschriften und Zwangsmaßnahmen" durch die Worte "Straf- und Bußgeldvorschriften und des § 25a über Zwangsmaßnahmen" ersetzt.

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.