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Art. 228 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 228 EGStGB – Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen

Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 30 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Durchsuchungen" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort "Untersuchungen" die Worte "und sonstige Maßnahmen" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 111l Abs. 2 Satz 2" ersetzt.