Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 220 EGStGB – Milch- und Fettgesetz
Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 13. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 893), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 28 wird aufgehoben.
- 2.
Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Bußgeld- und Schlussbestimmungen".
- 3.
§ 30 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Ordnungswidrigkeiten";
- b)
in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;
- c)
Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
"9. einer Rechtsverordnung nach den §§ 6, 10, 12 Abs. 9, §§ 13 oder 24 Abs. 2 Nr. 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt.";
- d)
hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";
- e)
der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Zu Artikel 220: Geändert durch G vom 28. 5. 1974 (BGBl I S. 1185).