Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 217 EGStGB – Getreidegesetz
Das Getreidegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 19 wird aufgehoben.
- 2.
Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Bußgeld- und Schlussvorschriften".
- 3.
§ 21 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Ordnungswidrigkeiten";
- b)
in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;
- c)
Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4 oder 14a, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt.";
- d)
hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";
- e)
der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.