Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 217 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 217 EGStGB – Getreidegesetz

Das Getreidegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

    "Bußgeld- und Schlussvorschriften".

  3. 3.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

      "5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4 oder 14a, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt.";

    4. d)

      hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";

    5. e)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.