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Art. 214 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 214 EGStGB – Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes

§ 27 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, ber. 1941 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6), wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres zur Verpflegung der Schiffsmannschaft oder der Reisenden oder sonst zur menschlichen Ernährung ausgibt oder ausgeben lässt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."