Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 210 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 210 EGStGB – Viehseuchengesetz

Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift vor § 74 erhält folgende Fassung:

    "III. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    In § 74 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  3. 3.

    § 75 wird aufgehoben.