Art. 20 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
Art. 20 EGStGB – Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts
Das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:
- 1.In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3 jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
- 2.Artikel 2 wird aufgehoben.