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Art. 1b EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Erster Titel – Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 1b EGStGB – Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts

Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.

Zu Artikel 1b: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 23. 9. 1990 (BGBl II S. 885, 954).