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Art. 192 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 192 EGStGBAtomgesetz

Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 40 bis 44 werden aufgehoben.

  2. 2.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Kernbrennstoffe einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,";

    3. c)

      in den Absätzen 1 und 4 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100.000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

  3. 3.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100.000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Jahren" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.

  4. 4.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  5. 5.

    § 49 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können

    1. 1.

      Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

    2. 2.

      Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht,

    eingezogen werden."

  6. 6.

    Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.