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Art. 187 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 187 EGStGB – Außenwirtschaftsgesetz

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481, ber. S. 495 und 1555), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Geldstrafe bis zu dreißigtausend Deutsche Mark und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    In § 39 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.

  3. 3.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      in Absatz 4 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Durchsuchungen" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort "Untersuchungen" die Worte "und sonstige Maßnahmen" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 111l Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

  4. 4.

    § 44 Abs. 4 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 45 wird aufgehoben.