Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 185 EGStGB – Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
§ 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft:" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweils das Wort "wer" gestrichen;
- b)
nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.",
- c)
der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "Straftat" durch das Wort "Ordnungswidrigkeit" ersetzt.