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Art. 185 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 185 EGStGB – Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

§ 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Worte "Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft:" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweils das Wort "wer" gestrichen;

  2. b)

    nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.",

  3. c)

    der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "Straftat" durch das Wort "Ordnungswidrigkeit" ersetzt.