Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 174 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 174 EGStGBGewerbeordnung

Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

    1. 1.

      die Feststellung des Sachverhalts,

    2. 2.

      die Beurteilung der Schuldfrage oder

    3. 3.

      die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

    Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozessordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen."

  2. 2.

    § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "oder unter Polizeiaufsicht steht" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 3 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt;

    3. c)

      Nummer 4 wird gestrichen.

Zu Artikel 174: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).