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Art. 166 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 166 EGStGB – Zündwarenmonopolgesetz

Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 25 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 25 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höheren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 festgesetzten Kleinverkaufspreis fordert, sich versprechen lässt oder annimmt."

  4. 4.

    In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.

  5. 5.

    § 43 wird aufgehoben.

  6. 6.

    In § 44 werden die Worte "nach den §§ 40, 43" durch die Worte "nach § 40" ersetzt.