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Art. 163 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 163 EGStGB – Steuerberatungsgesetz

Das Steuerberatungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 erhält folgende Fassung:

    "§ 12
    Schutz der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" für eine Gesellschaft gebraucht, die nicht als solche anerkannt ist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 49 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."

  3. 3.

    § 61 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."