Art. 140 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 140 EGStGB – Gesetz zum Schutze des Namens "Solingen"
§ 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens "Solingen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953) erhält folgende Fassung:
"§ 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so bezeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."