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Art. 138 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 138 EGStGBPatentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.
  2. 2.
    § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."
  3. 3.
    § 99 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."
  4. 4.
    In der Überschrift zu § 103a wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt.