Art. 138 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 138 EGStGB – Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geändert:
- 1.In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.
- 2.§ 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend." - 3.§ 99 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden." - 4.In der Überschrift zu § 103a wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt.