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Art. 137 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 137 EGStGB – Warenzeichengesetz

Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 24 Abs. 3 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  2. 2.

    In § 25 Abs. 3 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 26 Abs. 1 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer von beiden Strafen bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  4. 4.

    § 27 erhält folgende Fassung:

    "§ 27

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 3a bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren benutzt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  5. 5.

    Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht."

  6. 6.

    § 29 wird aufgehoben.

  7. 7.

    § 30 erhält folgende Fassung:

    "§ 30

    (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24 bis 26 bestimmt das Gericht, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände unbrauchbar gemacht werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 eine Geldbuße festgesetzt wird.

    (2) Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."