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Art. 135 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 135 EGStGBPatentgesetz

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841, ber. S. 1830 und 1973 I S. 496), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 30c Abs. 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafen" durch die Worte "Ordnungs- oder Zwangsmittel" ersetzt.

  3. 3.

    § 49 erhält folgende Fassung:

    "§ 49

    (1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfindung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

  4. 4.

    § 50 wird aufgehoben.