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Art. 132 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 132 EGStGBGesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 36 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

  3. 3.

    In § 37 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100.000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    Die §§ 38 und 40 werden aufgehoben.